Die Woodbadge-Ausbildung ist die Basisausbildung für die Gruppenleiter*innen in der DPSG. Sie besteht aus 3 Phasen und endet mit dem sogenannten Woodbadge-Kurs. Im Sinne des lebenslangen Lernens gibt es darüber hinaus regelmäßige Weiterbildungsangebote für die Leitenden und ein Ausbildungskonzept für die Ausbildenden.
Die Inhalte und Ziele der Woodbadge-Ausbildung sind in den jeweiligen Konzepten festgehalten und werden regelmäßig aktualisiert und überarbeitet.
Mehr über die Ausbildung in der DPSG erfährstdu auf der Homepage der Bundesebene.
Ausbildung im DV Köln
Im DV Köln findet die Einstiegsphase und Praxisbegleitung der Woodbadge-Ausbildung in den Stämmen statt. Die Verantwortlichkeiten über die Angebote der Modulausbildung teilen sich die Bezirke und die Diözese. Sie sind in der sogenannten Kölner Tabelle festgehalten. Die Woodbadge-Kurse und darüber hinaus auch Fort- und Weiterbildungen für Leitende sowie Ausbildungsangebote für Ausbildende finden auf Diözesanebene statt.
Die Jugendleiter*in-Card ist ein bundesweit anerkannter Ausweis, der dein regelmäßiges ehrenamtliches Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit belegt. Um eine JuLeiCa beim Bundesjugendring in Berlin beantragen zu können, musst du die für NRW gültigen Voraussetzungen erfüllen.
Grundvoraussetzungen
Um in NRW eine JuleiCa beantragen zu können, musst du …
...mindestens 16 Jahre alt sein.
...eine JuLeiCa-Ausbildung, mit einem Umfang von mind. 35 Zeitstunden, absolviert haben.
...einen erste-Hilfe-Kurs (9 UE) nachweisen, der nicht älter als 2 Jahre ist.
...tatsächlich ehrenamtlich tätig sein.
Die 35 Zeitstunden JuLeiCa-Ausbildung hast du erfüllt, wenn du folgende Bausteine deiner Modulausbildung absolviert hast:
1a Identität und Leitungsstil
1c politisches Handeln und Mitbestimmung
2a Lebenswelt und Pädagogik
2d + 2e Präventionsschulung Basis Plus
3c Finanzen, Haftung und Versicherung
Antragstellung
Mit der Bestätigung über deine besuchten Module und deine absolvierte Erste-Hilfe-Schulung, kannst du deine JuLeiCa beim Bundesjugendring beantragen. Bitte berücksichtige beim Ausfüllen des Antrages Folgendes:
Freier Träger: Da der BDKJ die Beantragung übernommen hat, müsst ihr seine Adresse angeben: Steinfelder Gasse 20-22, 50670 Köln, 0221 16426316, info(@)bdkj-dv-koeln.de (Im Suchfeld am besten eingeben: BDKJ Köln)
Öffentlicher Träger: Dein zuständiges Jugendamt
Das Land NRW stellt Mittel zur Erstattung von Verdienstausfall für ehrenamtliche Mitarbeitende in Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen und für Teilnehmer*innen an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Verfügung. Die Erstattung erfolgt für maximal 8 Tage und kann auch auf mehrere Veranstaltungen aufgeteilt werden.
Wie ihr die Erstattung eures Verdienstausfalls beantragt und welche Voraussetzungen es gibt, findet ihr in den FAQs Sonderurlaub.
Zunächst gibt es das Sonderurlaubsgesetz, das vorsieht, ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahren Sonderurlaub zu gewähren. Hier findest du den Gesetzestext, den du deinem Arbeitgeber vorlegen kannst.
Du kannst beim RdP NRW eine Erstattung deines Verdienstausfalls beantragen.
Dieser Antrag auf Sonderurlaub kann nur von Arbeitnehmer*innen gestellt werden, die in der freien Wirtschaft tätig sind und in einem Arbeitsverhältnis mit Arbeitsvertrag stehen.
Das ist einfach. Du findest den Antrag auf der Homepage des RdP. Wenn du das Antragsformular anklickst, gibt es auch ausführliche Erklärungen zum Thema Sonderurlaub und zum Ausfüllen des Antrags.
Beschäftigte im Öffentlichen Dienst (z. B. Bund, Land, Kreis, Stadt, Gemeinde)
Wer beim Land NRW beschäftigt ist, erhält auf Antrag bezahlten Sonderurlaub. Für alle anderen im Öffentlichen Dienst Beschäftigten gilt, dass es im Ermessen des Arbeitgebers liegt, ob er bezahlten Sonderurlaub gewährt oder auch nicht. Leider gibt es auch dann keine Erstattung vom RdP, wenn der Arbeitgeber keinen bezahlten Sonderurlaub gewährt.
Beschäftigte, die in einer Institution arbeiten, die der staatlichen Aufsicht unterstehen
(z.B. Rundfunk, GEZ, Sparkassen, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Bundeswehr, Ersatzkassen wie AOK, Barmer, GEK, etc.)
Beschäftigte, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit berufen sind (z. B. Geschäftsführer*innen oder Vorstandsmitglieder)
Absolventen des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJler) und des Bundesfreiwilligendienstes
Alle Selbständigen
Beschäftigte, deren Arbeitgeber gleichzeitig Träger der Maßnahme ist, für die Sonderurlaub beantragt wird
Der Arbeitgeber „Kirche“ gilt im Sinne des Sonderurlaubsgesetzes nicht als „Öffentlicher Dienst“.
Es liegt im Ermessen der öffentlichen Arbeitgeber, ob sie bezahlten Sonderurlaub gewähren oder nicht. Die meisten unserer Leiter*innen haben jedoch gute Erfahrungen mit ihren Arbeitgebern gemacht. Du kannst eine E-Mail an die Verwaltung schicken mit der Angabe des Zeitraums, für den du Sonderurlaub beantragen möchtest. Dann bekommst du von uns ein Schreiben, das du deinem Arbeitgeber vorlegen kannst und ihn hoffentlich überzeugt.
Auch auf der Seite des RdP kannst du dir ein ähnliches Schreiben herunterladen.
Beim Antrag wird unterschieden zwischen leitender und helfender Tätigkeit. Für beides kannst du Sonderurlaub beantragen.
Bei der leitenden Tätigkeit bestätigt der Träger der Veranstaltung (meistens euer Stamm, stellvertretend also der StaVo) mit seiner*ihrer Unterschrift, dass du sowohl eine Grundausbildung (verbandsspezifische Leiter*innenausbildung nach JuLeiCa Standard), als auch einen Erste-Hilfe-Kurs besucht hast.
Das bedeutet nicht, dass alle Leiter*innen die JuLeiCa haben müssen. Wir denken allerdings, dass diese Grundausbildung zumindest aus den folgenden Teilen unserer Modulausbildung bestanden haben sollte:
Ja, das ist möglich. Der Träger der Veranstaltung (meistens euer Stamm, stellvertretend also der StaVo) bestätigt mit seiner*ihrer Unterschrift, dass die helfende Person für die Tätigkeit geeignet ist.